Wenn zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, diese Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien definiert: Zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.