Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre sowie ob (bei Annahme einer Teilzeittätigkeit) die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) anzuwenden ist oder eine Konstellation vorliegt, welche unter die mit BGE 142 V 290 präzisierte Rechtsprechung fällt. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2014. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kosten des Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch den Kanton zu tragen sind.