Das Wartejahr lief somit im März 2014 ab. 5.5 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich, der von der Beschwerdegegnerin mit 80 % gewichtet wurde, ergibt sich in jedem Fall ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre sowie ob (bei Annahme einer Teilzeittätigkeit) die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) anzuwenden ist oder eine Konstellation vorliegt, welche unter die mit BGE 142 V 290 präzisierte Rechtsprechung fällt.