43 S. 16 f.) infrage zu stellen. Für die Zeit ab dem operativen Eingriff vom 5. März 2013 (Magen-Sleeve-Resektion) war daher bis zur Erstattung des Gerichtsgutachtens keine Teilarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat für die vorliegende Anspruchsbeurteilung ab diesem Zeitpunkt als vollständig arbeitsunfähig zu gelten. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist ab 5. März 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für den davor liegenden Zeitraum ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zuverlässig ausgewiesen, welche das Wartejahr (vgl. E. II. 2.1 hiervor) hätte auslösen können. Das Wartejahr lief somit im März 2014 ab.