Damit lag auch nach der Einholung des Administrativgutachtens eine ungeklärte gesundheitliche Situation vor. Die später erstatteten Berichte aus der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (E. II. 3.7 - 3.12) waren nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen. Vielmehr boten sie zusätzlichen Anlass zu ergänzenden Abklärungen. Insbesondere die Ausführungen der Rheumatologin Dr. med. K.___ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 3.8) waren geeignet, die auch in dieser Fachdisziplin sehr knapp gehaltenen Ausführungen im Administrativgutachten (IV-Nr. 43 S. 16 f.) infrage zu stellen.