einer Herleitung der gezogenen Schlussfolgerungen. Vor dem Hintergrund der überdies fast vollständig fehlenden Befunderhebung aus dem internistischen Fachgebiet bildet das Gutachten diesbezüglich keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Angesichts der damaligen Aktenlage wäre es zudem naheliegend gewesen, auch eine Begutachtung in den spezifischeren Disziplinen «Viszeralchirurgie» oder «Gastroenterologie» durchzuführen. Die Gutachter hätten zumindest erläutern müssen, warum sie eine solche für entbehrlich hielten. Damit lag auch nach der Einholung des Administrativgutachtens eine ungeklärte gesundheitliche Situation vor.