Ebenso lässt das Gutachten eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorberichten weitgehend vermissen. Die in der Gesamtbeurteilung enthaltene Bemerkung, nachdem eine Kontrastmittelpassage am 15. April 2013 regelrecht ausgefallen sei und eine Gastroduodenoskopie am 21. August 2013 ebenfalls regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt habe, nebst einer kleinen axialen Hiatushernie und etwas vermehrter Galle im Magen, könne «wegen solcher Beschwerden wohl kaum von einer maximal 2 bis 3-stündigen Tätigkeit ausgegangen werden», wie dies im Bericht des G.___ (E. II. 3.5 hiervor) vermerkt ist, genügt nicht als beweiskräftige Begründung.