Dafür, dass in den folgenden Monaten bis Anfang 2013 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Hausarzt Dr. med. H.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin zwar in seinem Bericht vom 17. Juni 2013 (IV-Nr. 26) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Januar 2011, es ist aber nicht ersichtlich, auf welche konkreten Feststellungen sich diese Einschätzung stützt. 5.4.2 Am 5. März 2013 wurde schliesslich die laparoskopische Magensleeve-Resektion durchgeführt (IV-Nr. 26 S. 9). In der Folge diagnostizierte der Hausarzt Dr. med.