11 S. 1]). Die Anstellung endete nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern zufolge Befristung und weil sich die Beschwerdeführerin fachlich unterfordert fühlte. Die Beschwerdeführerin betonte anlässlich des Intake-Gesprächs vom 18. Januar 2012 ausdrücklich, man habe sie behalten wollen (IV-Nr. 11 S. 3). Auch das Arbeitszeugnis fiel positiv aus (IV-Nr. 24.1 S. 5). Für November 2011 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 80 % (IV-Nr. 8). Dafür, dass in den folgenden Monaten bis Anfang 2013 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte.