Weiter wurde festgehalten, eine psychiatrische Untersuchung (im psychiatrischen Ambulatorium) habe eine Persönlichkeitsstörung ergeben (E. II. 3.1 hiervor). Eine substantiierte, echtzeitliche ärztliche Stellungnahme, welche eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit bildet, liegt jedoch für diesen Zeitraum nicht vor. Von Juli bis Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig (sie hatte schon seit vielen Jahren teilzeitlich gearbeitet [vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 5], was seinen Grund in weiteren Verpflichtungen mit dem Haus und wohl auch den Tieren hatte [vgl. IV-Nr. 11 S. 1]).