Es muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht (mehr) nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr möglich ist. Da es somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit fehlt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 17. Juni 2017 E. 3.2). 5.4 Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.