Aus der Perspektive eines potenziellen Arbeitgebers erscheint die Anstellung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund, mit Blick auf die Aktivitätsdauer von drei Jahren, die Arbeitsfähigkeit von 50 % und die gesundheitlichen Einschränkungen als unwirtschaftlich. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht (mehr) nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr möglich ist.