Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2007 nur noch drei befristete Anstellungen hatte und seit Oktober 2011 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis stand, also mittlerweile eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufweist. Aus der Perspektive eines potenziellen Arbeitgebers erscheint die Anstellung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund, mit Blick auf die Aktivitätsdauer von drei Jahren, die Arbeitsfähigkeit von 50 % und die gesundheitlichen Einschränkungen als unwirtschaftlich.