Auch die Kombination von somatischen Einschränkungen und psychischen Auffälligkeiten – mit den gutachterlich festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen – erleichtert die Eingliederung nicht. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar über langjährige Berufserfahrung im Buchhaltungsbereich, aber über keinen spezifischen Abschluss verfügt, da sie den entsprechenden Weiterbildungskurs besuchte, aber das Diplom nicht erlangte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2007 nur noch drei befristete Anstellungen hatte und seit Oktober 2011 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis stand, also mittlerweile eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufweist.