Erschwerend kommt hinzu, dass nach den gutachterlichen Feststellungen aus somatischer Sicht von einem «labilen Geschehen» ausgegangen werden muss und eine zeitnahe endoprothetische Versorgung der beidseitigen Gonarthrosen als indiziert erachtet wird. Ein derartiger operativer Eingriff mit der anschliessenden, von den Gutachtern auf vier Monate geschätzten Rehabilitationsphase verkürzt die Zeit, in der die Beschwerdeführerin vor Erreichen des Rentenalters noch erwerbstätig sein kann, zusätzlich. Auch die Kombination von somatischen Einschränkungen und psychischen Auffälligkeiten – mit den gutachterlich festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen – erleichtert die Eingliederung nicht.