Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beträgt 50 %, was die Wirtschaftlichkeit einer Anstellung aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Vergleich zu einem höheren Pensum zusätzlich reduziert, da der Einarbeitungsaufwand im Vergleich zur tatsächlichen verbleibenden Tätigkeit an Gewicht zunimmt (vgl. Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.3). Erschwerend kommt hinzu, dass nach den gutachterlichen Feststellungen aus somatischer Sicht von einem «labilen Geschehen» ausgegangen werden muss und eine zeitnahe endoprothetische Versorgung der beidseitigen Gonarthrosen als indiziert erachtet wird.