Eine Gesamtbetrachtung führt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Teilarbeitsfähigkeit, welche mit dem Gerichtsgutachten vom 15. November 2016 festgestellt wurde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann: Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters verbleibt ein Zeitraum von drei Jahren und zwei Monaten.