Nach einer längeren Anstellung, die von 2000 bis 2007 dauerte (IV-Nr. 24.1 S. 9 f.), hatte sie im Jahr 2009 (IV-Nr. 24.1 S. 8) und in der zweiten Hälfte 2010 (IV-Nr. 24.1 S. 6 f.) noch jeweils eine befristete Stelle als Buchhaltungsmitarbeiterin und von Juli 2011 bis Oktober 2011 (IV-Nr. 24.1 S. 5) eine durch das RAV vermittelte, ebenfalls befristete Anstellung. Seither besteht kein Anstellungsverhältnis mehr. Eine Gesamtbetrachtung führt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Teilarbeitsfähigkeit, welche mit dem Gerichtsgutachten vom 15. November 2016 festgestellt wurde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann: