Als das Gerichtsgutachten vom 15. November 2016 erstattet wurde, war die Beschwerdeführerin rund 60 Jahre und 10 Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer betrug somit etwas mehr als drei Jahre. Die gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit beträgt 50 %. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre in einem Treuhandunternehmen. Im Anschluss an die Lehre besuchte sie eine Weiterbildung (Diplomlehrgang) zur Buchhalterin, bestand aber die Prüfung nicht. In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern im Rechnungswesen, insbesondere in der Buchhaltung, tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 5). Nach einer längeren Anstellung, die von 2000 bis 2007 dauerte (IV-Nr.