Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen plausibel. 4.4 Zusammenfassend ist dem Gerichtsgutachten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin volle Beweiskraft beizumessen. Dementsprechend ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig, wobei allenfalls mit Blick auf die Schulterprobleme gewisse Anpassungen des Arbeitsplatzes angezeigt sind. Die Einschränkungen ergeben sich aus orthopädischer und aus psychiatrischer Sicht, die beiden Aspekte addieren sich jedoch nicht.