Die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die vom Gutachter gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen; narzisstische, eigenwillige, sthenische Persönlichkeitszüge) sind nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, welche die durch den Gutachter angegebenen 50 % übersteigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht in psychiatrischer Behandlung steht (einzig im Jahr 2007 wurde während einiger Monate eine Therapie durchgeführt [vgl. Gutachten S. 61], zudem fanden im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Adipositas-Behandlung im O.