kann aber nicht ohne weiteres auf eine aktuelle vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Zwischen der Aussage, zurzeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus rein orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, und der weiteren Aussage, die Indikation für eine Knieprothesen-Operation sei für in absehbarer Zeit, an sich ab sofort, zu stellen und rund vier Monate nach dieser Operation könne die angestammte Tätigkeit allmählich wieder aufgenommen werden (Gutachten S. 80), besteht kein innerer Widerspruch. Nach einem derartigen operativen Eingriff liegt regelmässig zunächst während einer gewissen Rehabilitationsphase eine