Die von Dr. med. K.___ diagnostizierte Rhizarthrose war dem orthopädischen Teilgutachter bekannt und wurde durch ihn erwähnt (Gutachten S. 42). Dasselbe gilt für die Röntgenaufnahmen Hand beidseits vom 29. Oktober 2013, welche diese Diagnose begründen (Gutachten S. 48). Angesichts der im Gutachten festgehaltenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es aber nachvollziehbar, dass der entsprechenden Symptomatik keine erhebliche Bedeutung beigemessen wurde. Die Schulterproblematik wird als Diagnose erwähnt.