Soweit ersichtlich, haben diese Ärzte keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.3.3 Inwiefern aus der CT des Abdomens vom 16. Januar 2017 (Urkunde 18 der Beschwerdeführerin), die mit der Stellungnahme vom 30. Januar 2017 eingereicht wurde, neue, für die Anspruchsbeurteilung erhebliche Befunde hervorgehen sollten, bleibt unklar. Den Gutachtern lag unter anderem die CT des Abdomens vom 17. Mai 2016 vor (Gutachten S. 21), welche zeitlich näher zum hier zu beurteilenden Zeitraum (bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2014) erstellt wurde. 4.3.4 Die von Dr. med.