Der von ihm geäusserte Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom findet sich auch in den Vorakten, namentlich den Berichten des G.___ (vgl. u.a. den Bericht der dortigen gastroenterologischen Fachärzte vom 17. Juni 2015, Urkunde 13 der Beschwerdeführerin). Inwiefern die Aussagen der Gerichtsgutachter zur Arbeitsfähigkeit in einer diametralen Diskrepanz zu den gastroenterologischen Experten des G.___ stehen sollten, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Soweit ersichtlich, haben diese Ärzte keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert.