ff.) nicht verlangt hatte. 4.3.2 Dass der viszeralchirurgische Experte in seinem Teilgutachten nur die seine Disziplin betreffenden Diagnosen aufführt (Gutachten S. 38), schmälert die Beweiskraft seiner Stellungnahme nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung bildete Gegenstand des Gesamtgutachtens, das der viszeralchirurgische Teilgutachter mitunterzeichnet hat. Der von ihm geäusserte Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom findet sich auch in den Vorakten, namentlich den Berichten des G.___ (vgl. u.a. den Bericht der dortigen gastroenterologischen Fachärzte vom 17. Juni 2015, Urkunde 13 der Beschwerdeführerin).