Wie erwähnt, liegt es im Ermessen der Begutachtungsstelle zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind. Aufgrund der Aktenlage erachtete das Gericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Viszeralchirurgie für notwendig und überliess es der Begutachtungsstelle, ob ausserdem eine gastroenterologische Untersuchung erfolgen solle. Wenn die Begutachtungsstelle L.___ in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten aus dieser Fachdisziplin zum Ergebnis gelangte, eine solche Begutachtung sei entbehrlich, lässt sich dies nicht beanstanden. Dasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (A.S. 81