Die abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gerichtsgutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen teilweise nicht gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. 4.3 Die durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: 4.3.1 Wie erwähnt, liegt es im Ermessen der Begutachtungsstelle zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind.