4.2 4.2.1 Das Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 15. November 2016 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Orthopädie» und «Psychiatrie». Die in der richterlichen Verfügung vom 13. Juli 2016 (A.S. 86) erwähnten Disziplinen «Gastroenterologie» und «Rheumatologie», deren Beizug die Begutachtungsstelle überdies zu prüfen hatte, wurden offensichtlich nicht als notwendig erachtet. Diese Beurteilung liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.) und lässt sich nicht beanstanden.