Unabhängig von einer allfällig attestierten Restarbeitsfähigkeit sei bei der Beschwerdeführerin von einer Altersinvalidität auszugehen. Soweit das Gericht aus dem L.___ -Gutachten und hinsichtlich des Einkommensvergleichs andere Schlüsse ziehen sollte, wäre eine erneute polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle zu veranlassen (A.S. 182 ff.).