Die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Buchhalterin und eine solche von fünf Stunden pro Tag in ideal angepasster Tätigkeit könne nicht nachvollzogen werden. In einem psychisch dekompensierten Zustand sei die Beschwerdeführerin einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Diffus bleibe das Gutachten gesamthaft hinsichtlich der zu attestierenden Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem sei lediglich die aktuelle Arbeitsfähigkeit, nicht aber jene in der Vergangenheit erhoben worden. Unabhängig von einer allfällig attestierten Restarbeitsfähigkeit sei bei der Beschwerdeführerin von einer Altersinvalidität auszugehen.