Gegebenenfalls hätte – falls nötig – im Anschluss an die Operationen eine neuerliche Begutachtung stattzufinden. Auch das psychiatrische Teilgutachten erweise sich nicht als schlüssig. In der Vergangenheit sei bei verschiedenen Berichten eine Depression attestiert worden. Der psychiatrische Gutachter habe sich aber mit den Kriterien einer Depression nicht auseinandergesetzt. Die Anpassungsleistungsfähigkeit habe in den letzten Monaten noch deutlich abgenommen. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Buchhalterin und eine solche von fünf Stunden pro Tag in ideal angepasster Tätigkeit könne nicht nachvollzogen werden.