Die degenerativen Veränderungen im Hand-/Fingerbereich seien aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin äusserst relevant. Die Schulterproblematik werde erheblich verharmlost und auf diese werde nicht eingegangen. Zu Recht halte der orthopädische Gutachter fest, es sei von einem labilen pathologischen Geschehen zu sprechen. Das orthopädische Teilgutachten widerspreche bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Gesamtgutachten. Die Arbeitsunfähigkeit nach erfolgten Operationen könne nicht im Voraus bestimmt werden. Gegebenenfalls hätte – falls nötig – im Anschluss an die Operationen eine neuerliche Begutachtung stattzufinden.