Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Initiierung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Gastroenterologie», «Rheumatologie», «Orthopädie» sowie «Psychiatrie» zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten der I.___ vom 18. Dezember 2013 sei als beweisuntauglich zu qualifizieren, da nicht alle hier einzubeziehenden medizinischen Disziplinen berücksichtigt worden seien. Es werde der Polymorbidität der Beschwerdeführerin in keiner Weise gerecht.