Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Initiierung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Gastroenterologie», «Rheumatologie», «Orthopädie» sowie «Psychiatrie» zurückzuweisen.