Am Status der Beschwerdeführerin (80 % ausserhäuslich erwerbstätig, 20 % im Haushalt tätig) werde festgehalten. Deren Validen- und Invalideneinkommen seien korrekt ermittelt worden (IV-Nr. 63 S. 2 ff.; A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.