Das bemängelte I.___ -Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte seien der RAD-Ärztin zur Stellungnahme vorgelegt worden. Daraus gehe hervor, dass das I.___ -Gutachten als umfassend und nachvollziehbar erachtet werde und daher beweistauglich sei. Die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sowie insbesondere der gewünschte Beizug eines Gastroenterologen habe sich nicht aufgedrängt. Es seien ausreichend Vorbefunde vorhanden gewesen, welche durch den Facharzt für Innere Medizin hätten beurteilt werden können. Am Status der Beschwerdeführerin (80 % ausserhäuslich erwerbstätig, 20 % im Haushalt tätig) werde festgehalten.