4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wies aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % Tätigkeit als Buchhalterin, 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten (Gesamt-)Invaliditätsgrades von 15 % den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Versicherte leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das bemängelte I.___ -Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte seien der RAD-Ärztin zur Stellungnahme vorgelegt worden.