Die vom Gericht gestellte Frage (Nr. 5), in welchem Umfang der Explorandin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % aufgrund der festgestellten Defizite und der verbleibenden Ressourcen (aus polydisziplinärer Sicht) zuzumuten sei, wird von den Gutachtern dahingehend beantwortet, in der bisherigen Tätigkeit als Finanzchefin und Leiterin Buchhaltung sei die Explorandin seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig bezogen auf ein 100%iges Arbeitsvolumen. Zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang eine leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar wäre, wird auf die obigen Überlegungen und Einschränkungen verwiesen.