Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe aus strikt viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Wegen des Pflegebedarfs der sekundär heilenden Wunde und der Bauchschmerzen sei aktuell allerdings eine Leistungsminderung von 20 bis 30 % zu veranschlagen. Die Leistungseinschränkung aus viszeralchirurgischer Sicht sei nicht als additiv zu betrachten. Aus orthopädischer Sicht sei derzeit von einem labilen pathologischen Geschehen zu sprechen, dies aufgrund der mannigfaltigen, nicht nur orthopädischen gesundheitlichen Probleme.