Zur Arbeitsfähigkeit aus viszeralchirurgischer Sicht hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe aus strikt viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Wegen des Pflegebedarfs der sekundär heilenden Wunde und der Bauchschmerzen sei aktuell allerdings eine Leistungsminderung von 20 bis 30 % zu veranschlagen. Operative Interventionen stünden nicht zur Debatte. Zu erwägen seien neuerliche Ernährungsberatung und eine Modifikation der laxativen und prokinetischen Medikation (A.S. 38 ff.). In der orthopädischen Evaluation durch Dr. med. AD.___ wird im Wesentlichen angegeben, die Explorandin sei mit dem eigenen Auto zur Untersuchung gekommen.