Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme zur Verfügung vom 7. Juni 2016 eingereicht hat. Im Weiteren wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung in der L.___ einverstanden erklärt hat (A.S. 86 ff.). 2.12 Am 21. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht ihr Schreiben an die L.___ gleichen Datums sowie weitere, der Begutachtungsstelle zugestellte medizinische Unterlagen einreichen.