In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Im Weiteren macht sie geltend, bei einem für sie nachteiligen Verfahrensausgang seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge verletzter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (A.S. 50 f.). 2.5 Mit Eingabe vom 21. August 2015 lässt die Beschwerdeführerin zur vorerwähnten Vernehmlassung der IV-Stelle vom 12. Juni 2015 Stellung nehmen und an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. Ausserdem werden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht (Urkunden Nr. 11 bis 14; A.S. 59 ff.).