Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene medizinische Berichte als Beweismittel einreichen (Urkunden Nr. 4 bis 10) und geltend machen, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Gesundheitszustand gutachterlich unzureichend abgeklärt worden sei und erheblichste Limitationen bestünden, welche von der IV noch nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden seien (A.S. 44 f.). 2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest.