3. Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Initiierung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Viszeralchirurgie, Gastroenterologie, Rheumatologie, Orthopädie sowie Psychiatrie zurückzuweisen. U.K.u.E.F. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 37).