Die Beschwerdegegnerin führte am 2. Mai 2014 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 54). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem RAD lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit als Buchhalterin von 80 %, Tätigkeit im Haushalt von 20 %) ermittelten (Gesamt-)Invaliditätsgrades von 15 % mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 ab (IV-Nr. 63).