Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, attestierte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % vom 1. Januar 2011 bis 4. März 2013 sowie eine solche von 100 % ab 5. März 2013 bis auf weiteres (IV-Nr. 26 S. 1 ff.). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der I.___, [...], welche am 29. Oktober 2013 durchgeführt wurde (Gutachten vom 18. Dezember 2013;