In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Leiterin, Finanzleiterin, Buchhalterin, Verwaltungsangestellte, Sachbearbeiterin und Finanzverwalterin tätig. Von Juni bis Dezember 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses teilzeitlich (50 bis 60 %) als Buchhaltungsmitarbeiterin bei der D.___. Ab 1. Januar 2011 war sie bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und konnte über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) von Juli bis Oktober 2011 eine befristete Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Pensum von 80 % im E.___ ausüben (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5, 8, 11 und 54).