{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n7.\n7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.\nDie vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte ergänzte Kostennote vom 15. Februar 2017 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 28.63 Std., einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 393.80 aus. Dazu ist festzuhalten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der Kostennote unter den folgenden Daten enthaltenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 31. Oktober 2014 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 18. November 2014 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 1. Dezember 2014 (2 x 0.17 Std.; Durchsicht Verfügung Vers.ger.; Brief an Klientin), 6. Januar 2015 (2 x 0.17 Std.; Durchsicht Verfügung Vers.ger.; Brief an Klientin), 6. Februar 2015 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 27. Februar 2015 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 10. März 2015 (0.25 Std.; Brief an Vers.ger.), 4. Mai 2015 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 11. Mai (0.33 Std.; Brief an Klientin), 8. Juni 2015 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 17. Juni 2015 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 29. Juni 2015 (0.25 Std.; Brief an Vers.ger.), 2. Juli 2015 (0.17 Std; Brief an Klientin), 21. August 2015 (0.33 Std.; Brief an IV-Stelle), 28. August 2015 (2 x 0.17 Std.; Durchsicht Verfügung Vers.ger., Brief an Klientin), 3. September 2015 (2 x 0.17 Std.; Durchsicht Schreiben IV-Stelle, Brief an Klientin), 20. Oktober 2015 (0.25 Std.; Brief an Vers.ger.), 11. März 2016 (2 x 0.25 Std.; Brief an IV-Stelle Solothurn, Brief an Klientin), 22. März 2016 (2 x 0.17 Std.; Durchsicht Verfügung, Brief an Klientin), 9. Juni 2016 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 18. Juli 2016 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 7. September 2016 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 14. September 2016 (0.25 Std.; Mail an Klientin), 28. November 2016 (0.25 Std.; Brief an Klientin), 9. Dezember 2016 (0.17 Std; Brief an Klientin), 14. Dezember 2016 (0.25 Std.; Brief an Vers.ger.), 16. Dezember 2016 (0.17 Std.; Brief an Klientin), 9. Februar 2017 (0.17 Std.; Brief an Klientin) und 15. Februar 2017 (0.25 Std.; Brief an Vers.ger.). Im Weiteren sind die aufgeführten Briefe an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. Juni 2015 (0.33 Std.) und 2. Dezember 2016 (0.17 Std.) als «verfahrensfremd» zu qualifizieren; der hierfür benötigte Zeitaufwand von insgesamt 0.5 Std. ist daher zu streichen. Sodann ist angesichts des Verfahrensausgangs für die Nachbearbeitung ein Zeitaufwand von 0.5 Std. (statt 1 Std.) zu berücksichtigen. Angemessen erscheint damit ein Zeitaufwand von 20.24 Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘890.10 (Honorar von CHF 5'060.00, Auslagen von CHF 393.80, MwSt. von CHF 436.30).\n7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge verletzter Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Folglich ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.\n2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘890.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 10‘631.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schmidhauser"}