{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n6.2 Wenn zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, diese Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien definiert: Zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).\n6.3 Wie vorstehend dargelegt (E. 5.4.3) wird das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Dezember 2013, namentlich das internistische und das rheumatologische Teilgutachten, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Es fehlt an einer dokumentierten klinischen Untersuchung und Befunderhebung sowie an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden aktenkundigen Beurteilungen. Unklar bleibt auch, warum weder eine viszeralchirurgische noch eine gastroenterologische Abklärung als erforderlich erachtet wurden. Zudem werden die gezogenen Schlussfolgerungen nicht in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Weitere Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens ergaben sich aus den Arztberichten, welche später zu den Akten gelangten, insbesondere der Stellungnahme der Rheumatologin Dr. med. K.___ (E. II. 3.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hatte somit den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. In dieser Konstellation waren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen geboten. Das durch das Gericht eingeholte polydisziplinäre L.___ -Gutachten bestätigt schliesslich die Zweifel an den Ergebnissen des Administrativgutachtens. Die Voraussetzungen, unter welchen die IV-Stelle die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 10‘631.00 (vgl. Honorar-Rechnung vom 15. November 2016) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n"}